sollte ein paar wichtige Besonderheiten kennen. Im Unterschied zu einer leerstehenden Wohnung oder einem Haus geht es hier nicht nur um Steine – sondern auch um die Rechte der Mieter.
Hier erfahren Sie kompakt, worauf Sie achten müssen, damit Ihr Verkauf sicher und erfolgreich über die Bühne geht.
Ja, grundsätzlich schon – und zwar problemlos.
Aber: Nach § 566 BGB gilt der Grundsatz
„Kauf bricht nicht Miete“.
Das heißt: Der Käufer übernimmt den bestehenden Mietvertrag genauso, wie er ist – ohne Wenn und Aber.
Das macht den Verkauf nicht unmöglich, aber oft etwas anspruchsvoller. Denn nicht jeder Käufer möchte oder kann sich auf ein bestehendes Mietverhältnis einlassen. Dadurch verkleinert sich die Interessentengruppe spürbar. Umso wichtiger ist eine saubere Vorbereitung – und ein guter Makler an Ihrer Seite, der die richtigen Käufer anspricht und die passenden Unterlagen bereitstellt.
Unter bestimmten Umständen haben Mieter ein Vorkaufsrecht (§ 577 BGB) – etwa wenn ein Mietshaus in Eigentumswohnungen umgewandelt wurde.
In dem Fall muss die Wohnung erst dem aktuellen Mieter angeboten werden, bevor sie an Dritte verkauft werden darf.
Das Vorkaufsrecht kann nicht übertragen werden.
Es gilt ausschließlich für den Mieter, der bei Umwandlung und Verkauf in der Wohnung lebt.
Anders als bei leerstehenden Wohnungen brauchen Sie hier etwas mehr Fingerspitzengefühl. Für das Exposé sind professionelle Fotos Pflicht – aber:
Die Wohnung gehört aktuell dem Mieter.
Ein guter Makler weiß, wie man beide Gruppen überzeugend anspricht – und wie man trotz Mietverhältnis einen marktgerechten Preis erzielt.
Als Vermieter haben Sie in Deutschland kein „Besichtigungsrecht auf Zuruf“. Für den Verkauf darf jedoch wöchentlich ein Besichtigungstermin stattfinden – maximal zwei Stunden.
Je früher und offener Sie Ihren Mieter ins Boot holen, desto entspannter laufen die Besichtigungen.
Ja. Im Kaufvertrag sollte klar vermerkt werden, dass die Immobilie vermietet verkauft wird. Außerdem gehören alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag explizit in den Vertragstext.
Das erspart Ihnen und dem Käufer spätere Diskussionen. Kann der neue Eigentümer dem Mieter kündigen? Grundsätzlich bleibt der Mietvertrag unangetastet.
Aber: Der neue Eigentümer kann, wenn berechtigt, Eigenbedarf anmelden (§ 573 II Nr. 2 BGB).
Voraussetzungen dafür:
gibt es kein Sonderkündigungsrecht– der Mieter bleibt. Der Verkauf einer vermieteten Immobilie ist etwas komplexer – aber mit guter Vorbereitung und professioneller Begleitung gelingt er sicher und stressfreier. Und denken Sie daran: Mieterfreundlichkeit zahlt sich am Ende oft aus.
Der Verkauf einer vermieteten Wohnung erfordert Fingerspitzengefühl, rechtliches Know-how und eine kluge Strategie. Wer frühzeitig sauber plant, fair mit Mietern kommuniziert und die Besonderheiten klar regelt, schafft beste Voraussetzungen für einen reibungslosen und erfolgreichen Verkauf.
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